Beim Inkasso handelt es sich um eine Dienstleistung, bei der Gläubiger einen Inkasso Anwalt beauftragen, um Forderungen einzubringen. Unternehmen treten die Forderungen an das Inkassobüro oder einen für das Inkasso spezialisierten Rechtsanwalt ab, also auf ein bestimmtes Themengebiet (wie z.B. im Verkehrsrecht der Anwalt Verkehrsrecht Berlin). Bevor das Inkassounternehmen tätig werden darf, muss sich der Schuldner in Zahlungsverzug befinden. Dies ist der Fall, wenn eine rechtmäßig fällige Forderung nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen hat oder auf eine Mahnung keine Reaktion gezeigt hat. Es gibt zwei verschiedene Arten des Inkasso.

Will der Gläubiger ein Inkassobüro beauftragen, hat er die Möglichkeit eine Einziehungsvollmacht zu vergeben. Die Forderung bleibt dabei beim Gläubiger, und wird durch das Inkassobüro geltend gemacht. Der Gläubiger kann aber auch seine Forderung an das Inkassobüro abtreten. Dann gehört dem Inkassobüro die Forderung, und es handelt auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Die Forderung wird beim Schuldner eingetrieben, danach erhält der ursprüngliche Inhaber der Forderung sein Geld. Inkassobüros brauchen gemäß dem Rechtsdienstleistungsgesetztes für das gewerbliche Eintreiben von fremden Forderungen eine Registrierung beim Land- oder Oberlandesgericht. Zudem ist eine besondere Sachkunde nachzuweisen. 

Inkassokosten fallen an, wenn ein Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist. Voraussetzung ist also, dass der Zahlungsverpflichtung zum vereinbarten Termin nicht nachgekommen. Normalerweise erhält der Schuldner in einem solchen Fall noch eine Mahnung, dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich, bevor ein Inkassobüro tätig wird. Ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges kann der Gläubiger die anfallenden Kosten für das Inkasso gegenüber dem Schuldner geltend machen. Der Schuldner muss die Inkassokosten aber nur dann tragen, wenn ein berechtigtes Inkassobüro die Forderungen im Auftrag des Gläubigers einbringt.

Ebenfalls ist das sogenannte Konzerninkasso unzulässig. Das bedeutet, der Gläubiger selbst darf nicht zusätzliche Inkassogebühren fordern. Sind die Bemühungen eines Inkassodienstleisters erfolgslos, kann der Gläubiger auch nicht die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwaltes einfordern. Der Gläubiger darf grundsätzlich nur die Kosten eines Inkassodienstleisters geltend machen, wenn es zweckmäßig und notwendig ist. Davon ist auszugehen, wenn der Schuldner entweder nicht zahlen kann oder die Forderung nicht anerkennt. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt, kann er ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, kann der Gläubiger direkt klagen. Besteht die Hauptforderung gar nicht, oder ist diese bereits verjährt, kann der Schuldner auch nicht für die Inkassokosten beansprucht werden. 

Bei rechtmäßig bestehenden Kosten kommen auf den Schuldner neben der Hauptforderung weiter Kosten, wie Verzugszinsen, Mahngebühren, Inkasso- oder Gerichtskosten zu. Die Verzugszinsen dürfen höchstens 5 % über dem Basiszinssatz liegen. Bei den Mahnkosten werden von der Rechtsprechung, abhängig von der Anzahl der Mahnungen 2,50 € bis 10,00 € anerkannt. Wird das Inkasso vom Gläubiger selbst betrieben, kann er einzelne Kosten wie Telefongebühren, Porto oder Gerichtskosten einfordern.

Eine Verrechnung des entstandenen Zeitaufwandes ist jedoch unzulässig. Wenn es zweckmäßig und notwendig ist, darf der Gläubiger die Kosten eines Inkassodienstleisters vom Schuldner einfordern. Inkassodienstleister dürfen seit 2013 jedoch nur noch höchstens die Gebühren fordern, die ein Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt geltend machen darf. Wird eine Ratenzahlung mit dem Schuldner erzielt, kann eine Einigungsgebühr in Höhe von 20 % der Hauptforderung verlangt werden. Nach oben